Vertrag Jugendzentrum Neubad
Vertrag betreffend der Vermietung von Räumlichkeiten für eine beschränkte, kurze Zeitdauer zwischen
zwischen
Vermieterschaft: Jugendarbeit Basel, Theodorskirchplatz 7, 4058 Basel
Kontaktperson/Einrichtung: Martin / Guido
und
Mieterschaft:
Name/Vorname ................................................................................................................
Adresse ................................................................................................................
Telefon ................................................................................................................
Geburtsdatum ................................................................................................................
Datum......................................................... Unterschrift....................................................................
Adresse des Mietobjekts
JuAr Jugendzentrum Neubad
Brennerstrasse 9
4054 Basel
Datum der Nutzung ……………………………………………………………………………. Nutzungszweck ………….………………………………………………………...............
Schlüsselübergabe ….............................................................................................................
Schlüsselabgabe ................................................................................................................ .
Mietpreis Fr. 200.- o Fr. 250.- o Fr. 300.- o Fr. 400.- o
Depot Fr. 300.- o
Vermietete Räume: Thekenraum o Tanzraum o
Vermietete Infrastruktur: Fussballkasten o Boxen / Mixer o Lichtanlage o
Geschirrspüler o Kühlschrank o 2x Kühlschrank o
Tiefkühlfach o 2x Tiefkühlfach o Mini-Jack Kabel o
Weiteres: ....................................................................................................................................
LokalbenutzerIn / Ansprechperson (sofern abweichend von der Mieterschaft)
Name/Vorname ................................................................................................................
Adresse ................................................................................................................
Telefon ................................................................................................................
Geburtsdatum ................................................................................................................
Datum......................................................... Unterschrift....................................................................
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Besondere Vereinbarungen JZ Neubad
1. Reservation
1.1. Die Räume müssen persönlich im Jugendzentrum (JZ) reserviert werden.
1.2. Die Reservation gilt erst dann als definitiv, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
2. Nutzungszeiten
2.1. Das Jugendzentrum kann nur während des im Vertrag definierten Zeitraums genutzt werden.
2.2. Das Jugendzentrum muss spätestens um 05.00 Uhr verlassen werden.
3. Anwohnerschaft
3.1. Auf die Anwohnerschaft ist Rücksicht zu nehmen. Gespräche oder Versammlungen vor dem Jugendzentrum sind zu vermeiden, nach 22 Uhr gilt die gesetzliche Ruheordnung (namentlich gemäss kantonalem Übetretungstrafgesetz, GS BS 253.100, und Polizeiliche Vorschriften betreffend Lärmbekämpfung, GS BS 782.300) . Insbesondere dürfen die Eingangstüre und das Fenster im Hauptraum – ausser in Notfällen – nur dann temporär (z.B. zum Lüften) geöffnet werden, wenn die Musik abgestellt ist.
4. Raumnutzung / Verantwortung
4.1.Eine Vermietung erfolgt ausschliesslich an Personen ab 18 Jahren sowie an juristische Personen (Vereine, Institutionen); die verantwortliche Ansprechperson muss am Anlass anwesend sein.
4.2.Es muss sich um eine geschlossene Veranstaltung handeln, jede Art von öffentlicher Werbung ist untersagt (Online Communities, Plakate, Flyers)! Zutritt hat nur, wer von der verantwortlichen Ansprechperson eingeladen wurde, anderen Personen ist der Zutritt zum JZ untersagt. Die Mieterschaft trägt die Verantwortung für Schäden und Reklamationen, die auf eingeladene und/oder fremde Gäste zurückzuführen sind.
4.3.Die Räumlichkeiten sind zweckgebunden und dürfen nur für die im Vertrag definierten Aktivitäten genutzt werden.
4.4.Untermiete ist grundsätzlich untersagt.
4.5.Lärmintensive Aktivitäten im Aussenbereich sind ab 22 Uhr untersagt.
4.6. Es dürfen maximal 45 Gäste während der Nutzung anwesend sein.
4.7. In den Räumlichkeiten des JZ darf nicht geraucht werden. Im hinteren Teil des Areals – nicht aber direkt vor dem JZ – dürfen Zigaretten konsumiert werden.
4.8. Der Bürotrakt ist auch während der Fremdvermietung durch eine Alarmanlage gesichert. Deswegen darf auf keinen Fall versucht werden, die hintere Verbindungstüre im Barraum (links neben dem Männer-WC) zu öffnen, da sonst unbemerkt der Alarm ausgelöst und damit Securitaspersonal aufgeboten wird. Tritt dieser Fall ein, müssen die Kosten von der Mieterschaft getragen werden.
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Schlüssel
5.1.Der Schlüssel muss pünktlich zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Für jede Viertelstunde, die die Vermieterin bei der Schlüsselabgabe auf den/die MieterIn warten muss, werden Fr. 15.— vom Depot abgezogen.
Allgemeine Bestimmungen
6.1 Die Vermieterschaft ist verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen. Insbesondere ist der Konsum und Handel von Drogen, das Shisha-Rauchensowie das Bauen von Joints im und um das Jugendzentrum verboten.
6.2 Gewalt und deren Androhung sowie das Praktizieren von sexuellen Handlungen im und um das Jugendzentrum sind verboten.
6.3 Die Notausgänge zum Aussenbereich dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Ist dieser eingetreten, muss das Team unverzüglich darüber informiert werden. Ist die Plombe durch unberechtigtes Verlassen durch die Notausgänge gerissen, wird Fr. 50.— in Rechnung gestellt bzw. vom Depot abgezogen.
6.4 Das Tor sowie die Haupteingangstüre ist während der Nutzung immer geschlossen zu halten. Der Schlüssel an der Haupttüre und in den Innenräumen darf nicht stecken gelassen werden (das Team des JZ muss die Räumlichkeiten immer betreten können).
6.5 Schäden und Verluste im und um das Jugendzentrum müssen von der Vermieterschaft umgehend der Kontaktperson Einrichtung gemeldet werden.
6.6 Das JZ ist kein Aufbewahrungsort für Tiere oder Aufenthaltsort für unmündige Personen.
Ordnung und Unterhalt
7.1 Die Reinigung und Instandstellung muss beim Verlassen des Mietobjekts – gegebenenfalls in der Nacht und unter Berücksichtigung der Ruheordnung – erfolgt sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die Vermietung automatisch auch für den Tag danach, der Mietbetrag für den zweiten Tag wird vom Depot abgezogen.
7.2 Die Entsorgung des während der Vermietung entstandenen und von der Mieterschaft in den Abfallsäcken gesammelten Hauskehrichts ist im Mietzins inbegriffen (ausgenommen von dieser Regelung sind Glas, Sperrgut, Elektrogeräte, Öl, Batterien etc.). Die Abfallsäcke sind in den Container neben dem Eingang zu werfen und dürfen nicht im JZ stehen gelassen werden.
Amtliche Bewilligungen und Vorschriften
8.1 Der/die MieterIn ist für die Einhaltung des Jugendschutzes bzw. Gastgewerbegesetzes verantwortlich. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
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Verboten ist die Abgabe gebrannter Wasser an unter 18-Jährige
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Verboten ist die Abgabe aller alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige
o Zeitliches Abgabeverbot von alkoholischen Getränken zwischen 24 - 07 Uhr an Jugendliche unter 18 Jahren
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Zwingender Hinweis, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an unter 16- bzw. 18-Jährige verboten ist
o Einhaltung Sirupartikel (mind. drei alkoholfreie Getränke müssen günstiger als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge sein - davon ein ungesüsstes Mineralwasser).
o Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an betrunkene ist verboten, insbesondere, wenn klar ist, dass die betreffende/n Person/n noch im Individualverkehr unterwegs ist/sind (Velo etc.).
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Verboten ist der Verkauf von Tabakwaren an unter 18-Jährige
Haftung / Vertragsangaben der Mieterschaft
9.1 Jugendliche, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, müssen den Miet-
vertrag von ihren Eltern unterzeichnen lassen und werden im Vorfeld der Vermietung telefonisch vom JZ-Team kontaktiert!
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Wird bei der Überprüfung der Daten des / der MieterIn fehlerhafte Angaben fest-
gestellt, ist eine Vermietung ausgeschlossen.
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Allgemeine Vertragsbedingungen JuAr Basel
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Schlüssel
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Der Mieterschlüssel ist Eigentum der Vermieterschaft und muss bei Bedarf umgehend zurückgegeben werden.
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Der Schlüssel wird erst dann an die Mieterschaft übergeben, wenn die Leitung des JZ im Besitz des unterzeichneten Vertrags, des vereinbarten Mietbetrags und des Depots ist.
1.3.Für den Verlust des Schlüssels sowie den allfälligen Austausch der gesamten Schliessanlage oder Teilen davon haftet die Mieterschaft.
2. Depot
2.1. Als Depot hinterlegt die Mieterschaft den auf S. 1 festgelegten Betrag, der bei
Beendigung des Mietverhältnisses unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen wieder zurückerstattet wird.
Das Depot dient:
· als Bussgeld (bei Verstoss gegen den Vertrag),
· als Schlüsseldepot,
· zur Deckung von Schäden sowie gerissenen Tür- und Feuerlöscherplomben,
· zur Begleichung von Räumungs- und Reinigungsarbeiten.
2.2. Das Depot kann durch die Vermieterschaft bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen teilweise oder vollständig einbehalten werden.
2.3. Vorbehalten bleibt der Vermieterschaft die Geltendmachung weiteren Schadens.
3. Weitere Bestimmungen
3.1. Bestandteil des Vertrags ist auch die Hausordnung der JuAr Basel.
3.2. In den Räumlichkeiten des JZ darf nicht geraucht werden.
3.3. Das Übernachten im JZ ist verboten.
3.7. Die Mieterschaft ist verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen.
3.8. Schäden und Verluste an Gebäude und Inventar müssen der Ansprechperson der Vermieterschaft bei der Rückgabe des Objekts gemeldet werden.
4. Mobiliar
4.1. Sämtliches Mobiliar ist Eigentum der Vermieterschaft und mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln.
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Allfällige Schäden am Mobiliar gehen zu Lasten der Mieterschaft.
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Die Infrastruktur des JZ darf nur gemäss der vertraglichen Abmachung genutzt werden. Eine unerlaubte Nutzung wird der Mieterschaft in Rechnung gestellt.
5. Ordnung und Unterhalt
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Die Reinigung des JZ (Räumlichkeiten, Aussenbereich und bei Bedarf der Gehweg vor dem JZ, Entsorgung Glas / Abfall) liegt in der Verantwortung der Mieterschaft.
5.2.Die Mieterschaft übergibt das JZ so, wie sie dieses bei Mietbeginn angetroffen hat, ansonsten erfolgt der kostenpflichtige Einsatz von Reinigungspersonal zulasten der Mieterschaft.
6. Amtliche Bewilligungen und Vorschriften
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Jede Veranstaltung, für deren Besuch in irgendeiner Form ein Eintrittsgeld erhoben wird, bedarf einer polizeilichen Bewilligung.
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Wird in irgendeiner Form für die Restauration (Getränke, Essen etc.) Geld verlangt, bedarf es ebenfalls einer polizeilichen Bewilligung.
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Sämtliche Gesuche um Bewilligung liegen in der Verantwortung der Mieterschaft und müssen rechtzeitig im Voraus bei den zuständigen Behörden eingeholt werden.
6.4.Sämtliche Kosten von Bewilligungen gehen zu Lasten der Mieterschaft.
6.5.Das Ausserbetriebsetzen von Sicherheits- und Brandschutzmassnahmen ist ein Straftatbestand und somit verboten! Es dürfen sich keine Gegenstände vor den Notausgängen befinden!
6.6.Die Schall- und Laserverordnung ist zwingend einzuhalten. Lasershowsunterstehen speziellen Regelungen und müssen den Behörden gemeldet werden. Für Musikveranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch verstärkter Schallauf das Publikum einwirkt, dürfen den Grenzwert für den Schallpegel von 93 dBnicht überschreiten.
6.7.Wer Musik und Filme im privaten Rahmen nutzt, braucht keine Erlaubnis. Alle anderen Nutzungen sind öffentlich und erfordern eine Lizenz der SUISA.
6.8.Feuerpolizeiliche Beschränkungen der Anzahl Nutzenden müssen zwingend eingehalten werden.
7. Kontrollen und Informationswege
7.2. Bei Notfällen ergreift die Mieterschaft selbstständig die nötigen Massnahmen zur Sicherheit und Rettung von Personen und Gegenständen (Gebäude). Danach muss umgehend die Ansprechperson des JZ informiert werden.
7.3. Die Vermieterschaft ist jederzeit und vollumfänglich befugt, die Räumlichkeiten zu betreten.
8. Missachtung der Regeln / Kündigung
8.1. Bei Missachtung der Regeln ist die Vermieterschaft berechtigt, den Vertrag fristlos und ohne Rückerstattung des Mietbetrags zu kündigen.
9. Haftung / Vertragsangaben des Mieters
9.1. Die Mieterschaft ist verpflichtet, das Mietobjekt sowie darin eingebaute Einrichtungen und Apparate in gutem und sauberem Zustand zu halten. Die Mieterschaft ist für Beschädigungen, die nicht Folge ordnungsgemässer Benützung sind, schadenersatzpflichtig.
9.2. Jegliche Versicherung ist Sache der Mieterschaft.
9.3. Für Diebstähle und Beschädigungen von Privateigentum lehnt die Vermieterschaft jegliche Haftung ab.
9.5. MieterInnen müssen sich bei der Vertragsunterzeichnung mit einem gültigen, amtlichen Personalausweis ausweisen können.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
10.2. Gerichtsstand ist Basel.
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags verpflichtet sich die unterzeichnende Person während der Zeit des Mietverhältnisses zur vollen Haftbarkeit für Sachschäden und Verluste. Sie bestätigt, über den Feuerlöscher, die Feuerdecke und die Notausgänge informiert zu sein.
Für JuAr Für die Mieterschaft
Datum: Datum:
Name: Name:
Unterschrift: Unterschrift:
Den Mietbetrag und das Schlüsseldepot erhalten bestätigt:
Für die JuAr (Vermieterin)………………………… Basel, den ………………………………......